Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten als Rahmenvereinbarung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NovaLabs GmbH, FN 540265h, („NovaLabs“) und jedem unternehmerischen Vertrags- oder Verhandlungspartner von NovaLabs („Geschäftspartner“). Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst (unabhängig vom Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses) alle Angebote, Annahmen, vertragliche Beziehungen und sonstige Rechtsgeschäfte und Leistungen von NovaLabs, auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2
Mit der Bestellung bzw. dem Kauf einer Ware, der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber NovaLabs oder dem Abschluss eines sonstigen Rechtsgeschäftes unterwirft sich der Geschäftspartner ausdrücklich diesen AGB von NovaLabs.
1.3
NovaLabs kontrahiert und verhandelt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Jegliche Abweichungen zu diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung von NovaLabs.
1.4
Gegen von diesen AGB abweichende Bedingungen (Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen etc.) des Geschäftspartners erhebt NovaLabs hiermit Widerspruch und diese finden keine Anwendung. Abweichende Bedingungen des Geschäftspartners verpflichten NovaLabs auch dann nicht, wenn (i) darin die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist oder (ii) NovaLabs in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners ist, eine Lieferung oder Leistung erbringt und solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5
Spezielle schriftliche Vereinbarungen, wie insbesondere vertragliche Sondervereinbarungen, sind jedenfalls vorrangig anzuwenden.
2.Angebot / Vertragsabschluss / Auftrag
2.1
Angebote von NovaLabs sind unverbindlich und freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2
An NovaLabs gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge des Geschäftspartners sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines an NovaLabs gerichteten Angebots ist der Geschäftspartner daran sechs Wochen ab Zugang dieses Angebotes gebunden, sofern vom Geschäftspartner nicht eine längere Bindungsfrist zugesagt wurde.
2.3
Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch NovaLabs zustande.
2.4
Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung von NovaLabs verbindlich.
2.5
Technische Angaben verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie von NovaLabs nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Muster gelten als Typmuster und die Eigenschaften eines Musters werden von NovaLabs nicht garantiert.
2.6
Bestellungen sind verbindliche Angebote des Geschäftspartners zum Vertragsabschluss; sie sind für den Geschäftspartner ab Zugang bei NovaLabs verbindlich. Der Geschäftspartner ist bis zum Ablauf des dem Tag seiner Bestellung fünftfolgenden Werktags an seine Bestellung gebunden (Bindungsfrist).
2.7
Der Geschäftspartner erhält zu jeder Bestellung eine Bestellbestätigung. NovaLabs behält sich die Annahme einer Bestellung und damit den Abschluss eines Auftrages vor. Der Geschäftspartner hat vor Annahme der Bestellung keinen Anspruch auf Abschluss eines Auftrages. NovaLabs kann die Bestellung innerhalb der Bindungsfrist annehmen. Die Annahme erfolgt mittels Übermittlung einer Auftragsbestätigung; damit kommt der Auftrag zustande. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme der Bestellung ist der Eingang der Auftragsbestätigung beim Geschäftspartner maßgeblich. Stillschweigen von NovaLabs hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert und führt nicht zur Annahme.
2.8
Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung von NovaLabs wirksam. Dies gilt insbesondere für gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Geschäftspartners. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NovaLabs und werden – ohne Rechtsanspruch des Geschäftspartners – nur im Ausnahmefall und gegen Ersatz der entsprechenden Mehrkosten durchgeführt.
2.9
Der Geschäftspartner hat die Auftragsbestätigung unverzüglich umfassend zu prüfen (Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung etc.). Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Geschäftspartner unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten keine Korrekturen vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung verbindlich wird. Jegliche Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners entfallen diesfalls.
2.10
NovaLabs behält sich vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn offene Rechnungen aus anderen Aufträgen mit dem Geschäftspartner bestehen oder nach Auftragsbestätigung Umstände in der Sphäre des Geschäftspartners bekannt werden, durch die die Forderung von NovaLabs nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Der Geschäftspartner hat hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. NovaLabs kann die Annahme einer Bestellung ohne Begründung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung (z.B. Kaution, Bankgarantie) oder von einer (auch gänzlichen) Vorauszahlung abhängig zu machen. Der Geschäftspartner hat über Verlangen auch nach Zustandekommen des Auftrages unverzüglich eine Sicherheitsleitung zur Verfügung zu stellen, sofern sich Anhaltspunkte ergeben, dass die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen von NovaLabs gefährdet erscheint, widrigenfalls Nova Labs mit sofortiger Wirkung vom Auftrag zurücktreten kann und von jeder weiteren Leistungspflicht entbunden ist; die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen von NovaLabs sind vorbehaltlich weiterer Ersatzansprüche unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Verweigerung der Sicherheitsleistung durch den Geschäftspartner verpflichtet diesen, NovaLabs den Nichterfüllungsschaden sowie alle darüber hinausgehenden, wie immer gearteten Nachteile zu ersetzen.
2.11
NovaLabs behält sich die jederzeitige Änderung des Warenportfolios sowie der Preise und Lieferbedingungen und/oder sonstigen Konditionen vor.
2.12
Ohne Zustimmung von NovaLabs ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Auftrag auf einen Dritten zu übertragen.
2.13
NovaLabs kann sich zur Erfüllung des Auftrags der Hilfe Dritter bedienen. NovaLabs kann die Rechte und Pflichten aus dem Auftrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Der Geschäftspartner stimmt dem hiermit vorweg zu. NovaLabs wird den Geschäftspartner vom Rechtsübergang unverzüglich verständigen.
2.14
Mitarbeiter von NovaLabs sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von NovaLabs abzugeben, sofern von NovaLabs nicht gegenüber dem Geschäftspartner offen gelegte Spezialvollmachten, Handlungsvollmachten oder Prokura erteilt wurden.
3.Geheimhaltung
3.1
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit NovaLabs bekannt werden, insbesondere Know-how, Designs, Preisgestaltung, technische Verfahren und Systeme, als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Arbeitnehmer und Subauftragnehmer bzw. Kunden des Geschäftspartners sind entsprechend zu verpflichten.
3.2
Daten, Informationen, etc. dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NovaLabs nicht vervielfältigt werden und sind vor Dritten stets geheim zu halten. Diese Pflicht zur Geheimhaltung gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen NovaLabs und dem Geschäftspartner.
4. Preise / Rechnung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot
4.1
Die Preise von NovaLabs sind in Euro angegeben, exklusive Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise gelten ab Auslieferungslager von NovaLabs. Preisänderungen durch Lieferanten von NovaLabs bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Geschäftspartner weitergegeben werden. Für die Verrechnung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern von NovaLabs beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichte maßgebend.
4.2
Zusätzlich zum Preis für die Waren hat der Geschäftspartner die Versandkosten zu bezahlen. NovaLabs behält sich die Auswahl der Versandart und des Transporteurs vor. Die Versendung erfolgt an die vom Geschäftspartner bekannt gegebene Lieferadresse.
4.3
Rabatte oder Boni sind nur gültig, wenn sie nachweislich ausdrücklich schriftlich gewährt werden. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt; bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gesamtpreises fallen allfällige Rabatte oder Boni unwiderruflich weg.
4.4
Die Rechnungslegung erfolgt mit Lieferung der Ware. Sämtliche Zahlungen sind mit Rechnungslegung sofort spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Geschäftspartner ohne weitere Mahnung in Verzug. Beanstandungen der Rechnungen von NovaLabs haben unverzüglich nach deren Erhalt zu erfolgen; andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.
4.5
Im Fall des Zahlungsverzugs ist NovaLabs berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen, von der europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz ab dem Verfalltag zu verzinsen. Zudem ist NovaLabs nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen (allfällige sonstige Ansprüche, wie insbesondere Schadenersatz, bleiben davon unberührt).
4.6
NovaLabs ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Geschäftspartner die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. NovaLabs behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.
4.7
Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Leistungen zurückzubehalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen, sofern dessen Forderungen nicht von NovaLabs ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
4.8
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung oder Einbringung der Forderung zweckmäßig sind. Bei Inanspruchnahme eines Inkassoinstituts sind vom Geschäftspartner die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind vom Geschäftspartner zudem die sich aus den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK), kundgemacht auf der Homepage des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at), bzw. die sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ergebenden Vergütungen, bzw. ortsübliche entsprechende Rechtsanwaltskosten im Ausland zu ersetzen.
4.9
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, NovaLabs bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen und die von ihm zu erbringenden Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der beigestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzugs verpflichtet sich der Geschäftspartner sämtliche NovaLabs entstandenen Herstellungskosten zu tragen (allfällige sonstige Ansprüche, wie insbesondere Schadenersatz, bleiben davon unberührt).
5. Verpackung
5.1
Die Auswahl und Art der Verpackung obliegt NovaLabs.
5.2
Erfolgt eine Verpackung in vom Geschäftspartner gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit der Verpackung keine Gewähr übernommen. NovaLabs ist berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials, ist NovaLabs berechtigt, auf Kosten des Geschäftspartners geeignetes Verpackungsmaterial einzusetzen.
Ausführung der Lieferung / Gefahrtragung / Annahmeverzug
6.1
Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab dem Auslieferungslager von NovaLabs (Erfüllungsort).
6.2
NovaLabs ist zur Durchführung und Abrechnung von Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.
6.3
Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung, Namen und Gefahr des Geschäftspartners. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, an den Geschäftspartner oder dessen Beauftragten geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Geschäftspartner über. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr ab dem Tag des Verzuges auf den Geschäftspartner über. NovaLabs haftet nur nach üblicher Sorgfalt für die weitere Verwahrung auf Kosten des Geschäftspartners.
6.4
Transportschäden sind NovaLabs unverzüglich anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Fall sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen.
6.5
Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von NovaLabs nicht möglich ist oder seitens des Geschäftspartners nicht gewünscht wird, sowie in jedem Fall des sonstigen Annahmeverzuges kann NovaLabs die Lagerung auf Kosten des Geschäftspartners vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt, oder aber (im Falle des Annahmeverzuges) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterverkaufen. Im Falle der Lagerung gelten Kosten in der Höhe von 0,2 % des Netto-Rechnungsbetrages (Warenwertes) pro angefangener Kalenderwoche als angemessen und vereinbart. Für den Fall, dass NovaLabs vom vorgenannten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat der Geschäftspartner zusätzlich zu den Lagerkosten einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25 % des Netto-Rechnungsbetrages (Warenwertes) zu bezahlen.
6.6
Beim Export der Ware ist der Geschäftspartner allein verpflichtet, für die notwendigen Export- bzw. Zollbewilligungen, sowie Einführ- und Importhandlungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. NovaLabs erteilt keine wie immer geartete Zusage oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
7. Liefertermine und -fristen
7.1
Es gelten die Liefertermine und -fristen gemäß Auftrag. Die Einhaltung der Lieferfrist gilt nur, wenn nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, verzögern oder unmöglich machen; dies unabhängig davon, in welcher Sphäre sich solche Umstände ereignen bzw. ob sie ein von außen oder innen kommendes Ereignis darstellen. Zu diesen Umständen zählen auch Krieg, politische oder wirtschaftliche Unruhen, Pandemien, Epidemien, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Fehlen oder Verzögerungen in der Lieferkette von Materialien, Arbeitskonflikte (wie z.B. Streiks, Aussperrungen) sowie Ausfall oder Lieferverweigerung eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist (und zwar zumindest um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Nachfrist), wenn sie beim Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände berechtigen NovaLabs darüber hinaus wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Liefermenge entsprechend herabzusetzen. Auch nachträgliche vom Geschäftspartner gewünschte und von NovaLabs akzeptierte Änderungen am oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand und/oder der (sonstigen) Leistung(en) von NovaLabs verlängern die Lieferfrist entsprechend.
7.2
Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Auslieferungslager rechtzeitig verlassen hat.
7.3
Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Geschäftspartner weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen.
7.4
Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen kann der Geschäftspartner eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher NovaLabs gegenüber dem Geschäftspartner aus allen Aufträgen zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, etc.), im alleinigen Eigentum von NovaLabs (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind.
8.2
Der Geschäftspartner trägt bis zur Begleichung der Forderung von NovaLabs das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
8.3
Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftspartner die gelieferte Ware pfleglich und schonend wie eigene Waren zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
8.4
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Geschäftspartner auf das Eigentumsrecht von NovaLabs hinzuweisen und muss der Geschäftspartner NovaLabs unverzüglich Anzeige erstatten und das Eigentumsrecht von NovaLabs unter deren Anleitung bestmöglich verteidigen und dazu die nötigen rechtlichen Schritte, auch einstweilige Maßnahmen, setzen.
8.5
Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Geschäftspartner insbesondere eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen.
9. Gewährleistung
9.1
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nach Maßgabe folgender Regelungen:
9.2
NovaLabs ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Geschäftspartner verpflichtet, jeden – nach Maßgabe der gültigen Spezifikationen bzw. den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bzw. Anforderungen – die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen, insbesondere für solche, die die Funktionstätigkeit oder die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet. Ein Mangel ist auch dann nicht von NovaLabs zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Geschäftspartner vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht oder Rügepflicht des Geschäftspartners gemäß diesen AGB beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Geschäftspartners nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Geschäftspartner eigenmächtig Änderungen oder Ergänzungen vornimmt bzw. vorgenommen hat.
9.3
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von NovaLabs ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt werden. Aus Produktbeschreibungen, insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc., welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
9.4
Der Geschäftspartner übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von NovaLabs eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB (Mängelrüge). Die Mängelrüge hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen ab Übergabe der Ware zu erfolgen. Mängel sind vom Geschäftspartner fristgerecht unter genauer Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie mit genauer Beschreibung des Problems schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen. NovaLabs übernimmt für Transportschäden keine wie immer geartete Haftung; dies gilt – vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB – in gleicher Weise für sonstige Schäden, die durch eine Versicherung abgedeckt sind. Der Geschäftspartner hat schriftlich zu rügen sowie alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Stellt der Geschäftspartner auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Lieferung zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche. Die Kosten jeglicher vom Geschäftspartner in Auftrag gegebenen Analysen werden von NovaLabs nicht übernommen. Die lebensmittelrechtliche richtige Bezeichnung beim Kauf der Ware ist – unabhängig von der Produktbezeichnung von NovaLabs – alleinige Aufgabe des Geschäftspartners. Versteckte Mängel müssen NovaLabs unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch NovaLabs müssen allfällige Gewährleistungsansprüche bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
9.5
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung als vertragskonform; diesfalls verliert der Geschäftspartner sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
9.6
Mängel bzw. Fehler, die dem Geschäftspartner bereits vor Vertragsabschluss (z.B. im Angebot) auffallen, hat dieser gegenüber NovaLabs bei sonstigem Verlust der entsprechenden Gewährleistungsansprüche unverzüglich, jedoch spätestens schriftlich bei Vertragsabschluss, zu rügen.
9.7
Mängelrügen werden (mit Ausnahme bei versteckten Mängeln) nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich, aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind zudem insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Gebrauch und/oder fahrlässiges Verhalten des Geschäftspartners, sowie gebrauchsbedingte Abnützung.
9.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt mit Gefahrenübergang (ab Werk) bzw. – bei Annahmeverzug des Geschäftspartners – mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch NovaLabs; bei Teilabnahmen/-übergaben gilt entsprechendes. Mängelbehebungen oder Verbesserungsversuche sowie Vergleichsgespräche- und verhandlungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
9.9
Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich NovaLabs vor, den Gewährleistungsanspruch bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch zu erfüllen. NovaLabs steht es auch frei, dem Geschäftspartner für mangelhafte Gegenstände gegen Rückgabe eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Ein Anspruch des Geschäftspartners auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit NovaLabs damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von NovaLabs nicht möglich oder untunlich ist.
9.10
Verwendet oder verkauft der Geschäftspartner trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels die mangelhafte Ware weiter, erklärt der Geschäftspartner gegenüber NovaLabs damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels.
9.11
Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Geschäftspartner das mangelhafte Produkt nach Wahl von NovaLabs unverzüglich heraus zu geben oder zu entsorgen.
9.12
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist NovaLabs berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen (zB Kosten der Überprüfung und/oder Reparatur) zu verlangen. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Geschäftspartner zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.
9.13
Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Geschäftspartner selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
9.14
Der Geschäftspartner hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung des § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung für offenkundige Mängel.
9.15
Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
10. Schadenersatz und sonstige Haftung
10.1
NovaLabs leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass NovaLabs vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Geschäftspartner. Zudem ist eine Haftung von NovaLabs für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung ist ebenso ausgeschlossen, insoweit ein Schaden von einer Versicherung oder Dritten zu tragen ist.
10.2
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Sollte der Geschäftspartner aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er NovaLabs gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Bringt der Geschäftspartner die von NovaLabs gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Geschäftspartner verpflichtet, NovaLabs hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. Einschränkungen jeglicher Art der für den Geschäftspartner aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der NovaLabs nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
10.3
NovaLabs übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von NovaLabs gelieferten Ware; der Vertragswille von NovaLabs ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Geschäftspartner abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.
10.4
Bei Weiterverwendung der Produkte von NovaLabs sind die Verwendungs- und sonstigen Vorschriften und Hinweise von NovaLabs zu beachten. NovaLabs übernimmt keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Verwendung oder dergleichen.
10.5
Der Geschäftspartner trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen Produkte. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung für NovaLabs ergeben sollte, stellt der Geschäftspartner die NovaLabs im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden.
10.6
Diesen Haftungsausschluss und die vorstehenden Verpflichtungen hat der Geschäftspartner vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch deren Abnehmern weiter zu überbinden. Ferner verpflichtet sich der Geschäftspartner, NovaLabs von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und NovaLabs die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
10.7
Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis.
10.8
Sonstige Ersatzansprüche des Geschäftspartners, welcher Art auch immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von NovaLabs – ausgeschlossen.
11. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht / Rechte am Vertragsgegenstand
11.1
Hinweise auf Waren über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Geschäftspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
11.2
NovaLabs übernimmt grundsätzlich keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. Der Geschäftspartner hat NovaLabs von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
12. EU-Einfuhrumsatzsteuer / Bestellungen aus Drittstaaten
12.1
Soweit der Geschäftspartner seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet sowie jeglicher sonstiger Zoll- und Importbestimmungen Österreichs oder der Europäischen Union sowie sämtlicher Zoll- und Importbestimmungen des jeweiligen Sitzstaates des Geschäftspartners. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an NovaLabs zu erteilen.
12.2
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, der bei NovaLabs aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Geschäftspartners zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen, zumindest aber eine schadensunabhängige Bearbeitungsgebühr von EUR 500,00 pro Einzelfall.
12.3
Jegliche Haftung von NovaLabs aus den Folgen der Angaben des Geschäftspartners zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von NovaLabs vorliegt.
12.4
Für jegliche Bestellungen aus Drittstaaten sind zudem die in der EU und/oder den EU-Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend E-Commerce, Fernabsatzgeschäfte, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, einzuhalten.
13. Spezielle Einkaufsbedingungen
13.1
Der Geschäftspartner sichert zu, dass seine Leistung keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt. Der Geschäftspartner hat NovaLabs in jedem Falle gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, schad- und klaglos zu halten.
13.2
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, verstehen sich Preise des Geschäftspartners als Bruttopreise (inklusive aller Steuern und Abgaben sowie Nebenkosten einschließlich Transportkosten). Vertraglich vereinbarte Preise des Geschäftspartners gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten als Fixpreise. Davon abweichende Preisgleitklauseln des Geschäftspartners müssen im Einzelnen ausgehandelt werden.
13.3
Die von NovaLabs gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Geschäftspartner trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe auf NovaLabs über.
13.4
Bei Verzug des Geschäftspartners kann NovaLabs unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Rücktritt erklären. Bei Verzug des Geschäftspartners ist dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet: Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag bei bis zu 5 Kalendertagen Verzug 0,5 %, darüber hinaus 0,6 % der gesamten Auftragssumme. Die Gesamtsumme der Vertragsstrafe darf 10 Prozent der Auftragssumme nicht übersteigen und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Ein die Vertragsstrafe übersteigender, schuldhaft herbeigeführter Schaden ist NovaLabs zu ersetzen.
13.5
Haftungsausschlüsse des Geschäftspartners von NovaLabs, insbesondere betreffend allfällige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, werden von NovaLabs nicht akzeptiert und gelangen nicht zur Anwendung.
13.6
Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es NovaLabs frei, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu wählen, sofern kein Anspruch auf Wandlung besteht und NovaLabs von diesem Recht Gebrauch macht. Insoweit NovaLabs auf Verbesserung oder Austausch besteht, ist NovaLabs bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung des Geschäftspartners zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
13.7
Sämtliche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen des Geschäftspartners, wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen bedürfen für ihre Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch NovaLabs.
13.8
Erfüllungsort für Leistungen und Gegenleistungen des Geschäftspartners ist der Sitz von NovaLabs.
14. Anwendbares Recht / Rechtswahl
Auf sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen NovaLabs und dem Geschäftspartner, inklusive auf diese AGB, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, ohne dessen Regeln des internationalen Privatrechts, ohne das Einheitliche Kaufrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen, anzuwenden.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von NovaLabs, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
15.2
Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das am Sitz von NovaLabs sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. NovaLabs ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Geschäftspartners.
15.3
Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.
16.Schlussbestimmungen
16.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen sowie Lücken im jeweiligen Vertragsverhältnis lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16.2
Die ABG entfalten solange und insofern ihre Wirksamkeit, bis sie durch neue AGB von NovaLabs ergänzt oder ersetzt werden oder durch schriftliche Einzelvereinbarungen abgeändert werden.